Beitragsordnung für unsere Mitglieder
Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 15,- €
Jahresbeitrag
- dem/den auf der/den Lohnsteuerkarte(n) eingetragenen Bruttoarbeitslohn/-löhnen,
- dem jährlichen Bruttobetrag der Renten, Versorgungsbezüge, Lohnersatzleistungen, und dergleichen,
- den Jahresmieteinnahmen oder Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung sowie
- Einnahmen aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften
Es gelten die Einkommensverhältnisse des dem Beitragsjahr vorhergehenden Veranlagungszeitraumes, ersatzweise die dem Verein zuletzt bekannt gewordenen Einkommensverhältnisse.
Bei Ehepartnern, die zusammenveranlagt werden, muss für jede Person eine eigenständige Mitgliedschaft begründet werden. Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der zusammenveranlagten Ehegatten werden die unter 1) bis 4) genannten Einnahmen zusammengerechnet
Bemessungs- grundlage in Euro | Beitrags- stufe | Mitglieds- beitrag in Euro |
---|---|---|
bis 20.000 | 1 | 80,- |
bis 30.000 | 2 | 100,- |
bis 40.000 | 3 | 120,- |
bis 50.000 | 4 | 140,- |
bis 60.000 | 5 | 160,- |
bis 70.000 | 6 | 180,- |
bis 80.000 | 7 | 200,- |
bis 90.000 | 8 | 220,- |
bis 100.000 | 9 | 240,- |
bis 110.000 | 10 | 260,- |
bis 120.000 | 11 | 280,- |
bis 130.000 | 12 | 300,- |
über 130.001 | 13 | 320,- |
- Einnahmen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder
- ausländische Einnahmen oder Einkünfte (Arbeitslohn, Renten, etc.) vorliegen
Sofern die Erhebung des entsprechenden Mitgliedsbeitrags im Einzelfall zu einer unbilligen Härte für das Mitglied führt, bleibt es dem Lohnsteuerhilfeverein unbenommen, eine Beitragsermäßigung bis zur Hälfte des festgesetzten Jahresbeitrages, mindestens aber 50,- €, zu gewähren. Dies benötigt jedoch die Genehmigung mind. eines Vorstandsmitgliedes.
Neben dem Beitrag werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben.
Auslagenersatz wird von den Mitgliedern nur in Ausnahmefällen (z.B. bei zwingender Inanspruchnahme fremder Hilfe im finanzgerichtlichen Verfahren) verlangt.