Beitragsordnung für unsere Mitglieder

Stand: 2024

Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 15,- €

Jahresbeitrag

Die Jahresbeiträge der Mitglieder staffeln sich gemäß nachstehender Tabelle, wobei sich die Bemessungsgrundlage zusammensetzt aus
  1. dem/den auf der/den Lohnsteuerkarte(n) eingetragenen Bruttoarbeitslohn/-löhnen,
  2. dem jährlichen Bruttobetrag der Renten, Versorgungsbezüge, Lohnersatzleistungen, und dergleichen,
  3. den Jahresmieteinnahmen oder Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung sowie
  4. Einnahmen aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften

Es gelten die Einkommensverhältnisse des dem Beitragsjahr vorhergehenden Veranlagungszeitraumes, ersatzweise die dem Verein zuletzt bekannt gewordenen Einkommensverhältnisse.

Bei Ehepartnern, die zusammenveranlagt werden, muss für jede Person eine eigenständige Mitgliedschaft begründet werden. Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der zusammenveranlagten Ehegatten werden die unter 1) bis 4) genannten Einnahmen zusammengerechnet

Bemessungs-
grundlage in Euro
Beitrags-
stufe
Mitglieds-
beitrag in Euro
bis 20.000180,-
bis 30.0002100,-
bis 40.0003120,-
bis 50.0004140,-
bis 60.0005160,-
bis 70.0006180,-
bis 80.0007200,-
bis 90.0008220,-
bis 100.0009240,-
bis 110.00010260,-
bis 120.00011280,-
bis 130.00012300,-
über 130.00113320,-

 

Der Jahresbeitrag erhöht sich um zwei Stufen, wenn
  • Einnahmen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder
  • ausländische Einnahmen oder Einkünfte (Arbeitslohn, Renten, etc.) vorliegen

Sofern die Erhebung des entsprechenden Mitgliedsbeitrags im Einzelfall zu einer unbilligen Härte für das Mitglied führt, bleibt es dem Lohnsteuerhilfeverein unbenommen, eine Beitragsermäßigung bis zur Hälfte des festgesetzten Jahresbeitrages, mindestens aber 50,- €, zu gewähren. Dies benötigt jedoch die Genehmigung mind. eines Vorstandsmitgliedes.

Neben dem Beitrag werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben.
Auslagenersatz wird von den Mitgliedern nur in Ausnahmefällen (z.B. bei zwingender Inanspruchnahme fremder Hilfe im finanzgerichtlichen Verfahren) verlangt.