Mitgliederinformation zum Geldwäschegesetz

Seit dem 01. Januar 2020 gehören Lohnsteuerhilfevereine zum Kreis der Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz (GwG) und haben somit neue Aufgaben zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erfüllen. 

Die Lohnsteuerhilfevereine haben in Abhängigkeit vom jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gewisse Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Es wird zwischen allgemeinen, vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten unterschieden. 

Im Normalfall, wenn weder ein verringertes noch ein erhöhtes Risiko vorliegt, sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Bei einem nur geringen Risiko bzw. einem erhöhten Risiko finden entsprechend vereinfachte bzw. verstärkte Sorgfaltspflichten Anwendung. 

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind in § 10 Abs. 1 GwG geregelt. 

Sie sind von den Lohnsteuerhilfevereinen in den folgenden Fällen zu erfüllen (§ 10 Abs. 3 GwG): 

  1. Bei Begründung der Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG) 
  2. Aktualisierungspflicht auch bei Bestandsmitgliedern (§ 10 Abs. 3a GwG) 

Die nach dem GwG vorgesehene Identifizierung der Vertragspartner/-innen muss ab 1. Januar 2020 zwingend anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes erfolgen (§ 12 Abs. 1 GwG).

Die Identifizierung ist durch Anfertigung einer Kopie des vollständigen Dokumentes zu dokumentieren. Sie kann auch digital erfasst werden (§ 8 Abs. 2 GwG). 

Die zu erhebenden Daten umfassen: 

  • Vorname und Nachname 
  • Geburtsort und Geburtsdatum 
  • Staatsangehörigkeit 
  • Wohnanschrift 
  • Art des Ausweises und Ausweisnummer 
  • Ausstellende Behörde 

Um dieser Verpflichtung nachzukommen, bitten wir unsere Mitglieder diese Daten mithilfe eines Formulars und einer Ausweiskopie unserem Lohnsteuerhilfeverein postalisch oder digital zukommen zu lassen bzw. in einem persönlichen Beratungsgespräch nachzuweisen.

Sollte ein Mitglied nicht in der Lage sein der Aufforderung nachzukommen, muss diese Mitgliedschaft ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise bedauerlicherweise beendet werden. 

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen müssen und bedanken uns Vorab für Ihre Unterstützung. 

Zur digitalen Erfassung der zu erhebenden Daten, haben wir für Sie ein online Formular vorbereitet, das Sie mit folgendem Button öffnen können.